Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen im Inland.
Hiervon abweichende Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Vertragsinhalt
Alle Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Es kommen die am
Tage der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung. Mündliche, telefonische und durch Vertreter
getroffene Vereinbarungen erlangen Gültigkeit durch schriftliche Bestätigung.
3. Lieferung
a) Der Versand der bestellten Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
Transportversicherungen gehen zu Lasten des Empfängers und erfolgen nur auf Anforderung.
b) Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Postkisten, Kartons sowie Verschläge
werden nicht zurückgenommen.
c) Bei höherer Gewalt wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist um die Dauer der Behinderung
zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert; Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
d) Abbildungen sind für die Lieferung nicht verbindlich, Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
Da bei Sonderanfertigungen wegen Ausfall durch Bruch die Herstellung von Mehrstücken erforderlich
ist, sind unbeschädigt aus der Fabrikation anfallende Mehrstücke vom Besteller abzunehmen.
Bei Lieferung von Chemikalien sind evtl. vom Herstellungswerk gegebene Vorschriften sowie die
jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen bei Verwendung oder Weitergabe zu beachten.
Bei Bestellung von elektrischen Geräten ist die Angabe der Stromart und Spannung erforderlich.
4. Preise und Zahlung
a) Die Preise sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Euro.
Etwa notwendig werdende Preisänderungen bleiben vorbehalten.
b) Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung, bei Annahmeverzug zum Tage der Bereitschaft
der Ware ausgestellt. Der Rechnungsbeitrag ist ohne Rücksicht auf Mängelrügen 30 Tage nach
Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Bei Vorauszahlung in bar, bei Nahnahme
und bei Barzahlung innerhalb von 8 Tagen wird ein Skonto von 2 Prozent gewährt.
Teilzahlungsvereinbarungen gelten nicht als Barzahlung, Reparaturen sind zahlbar rein netto Kasse.
Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber, letztere nur auf Grund besonderer Vereinbarung,
hereingenommen. Bei Wechsel können mindestens 2 % Zinsen über den Diskontsatz der Bundesbank
berechnet werden, zuzüglich Wechselspesen.
c) Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter sind nur gültig, wenn diese zur Entgegennahme von
Zahlungen bevollmächtigt sind.
d) Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen
in Höhe von 2 Prozent über den Wechseldiskontsatz der Bank zu entrichten.
Ist der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen
Verbindlichkeiten sofort fällig und der Verkäufer ist zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem
laufenden Vertag verpflichtet. Der Verkäufer kann für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall
des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechsel oder Schecks, Zahlungseinstellung,
Konkurs sowie Nachsuchung eines Vergleichs seitens des Käufers.
Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung des Verkäufers ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren (Vorgehaltsware)
bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
b) Be- und Verarbeitung von Vorgehaltswaren erfolgen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs
nach § 950 BGB, so dass die neu erstandene Sache Eigentum des Verkäufers bleibt und als
Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers dient.
Bei Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch
den Käufer gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum
des Verkäufers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
c) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren und der aus der Bearbeitung oder Verarbeitung
entstehenden Sachen ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Bei Kreditverkäufen
hat der Käufer mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt gem. a) zu vereinbaren.
Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche in voller Höhe
mit allen Nebenrechten im voraus sicherungshalber bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des
Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer ab. Dies gilt auch für Vorbehaltsware
gemäß b). Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten oder sonst wie eingebaut,
so tritt der Käufer den jeweils erstrangigen Teil seiner Werklohnforderung oder seiner Forderung aus
sonstigen Rechtsgründen in Höhe des Rechnungswertes des Verkäufers für die Vorbehaltsware an
diesen im voraus ab.
Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekanntzugeben
und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Kunden erforderlichen
Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
d) Dem Käufer ist Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer
eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten
Ware anzuzeigen. Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers.
e) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem
Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den
Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
gelten als an den Verkäufer abgetreten.
f) Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sofortige
Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer
die unter Eigentum oder Miteigentum
des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von
anderen Waren zu lagern, als Eigentum (Miteigentum) des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder
Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis dessen Eigentums (Miteigentums)
zu übergeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die Waren freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu
verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltswaren erfolgt zu dem erzielten
Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf
Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
6. Mängelrügen
a) Haftung für Mängel wird nur insoweit übernommen, als von Seiten der Lieferwerke Ersatz
geleistet wird. Abweichungen für Garantieübernahme gelten nur, wenn sie vereinbart sind.
b) Der Käufer hat Beanstandungen von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Woche nach Eintreffen der Ware, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu erheben.
Bei nicht rechtzeitiger Mangelanzeige entfällt die Haftung des Verkäufers.
c) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht, entweder die
Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen
oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware
gutzuschreiben.
Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung und Schadenersatzansprüchen aus irgendeinem
Grunde sind ausgeschlossen.
7. Reparaturen
a) Reparaturen von gelieferten Geräten und Überprüfung von solchen Geräten, insbesondere auf
Grund gewährter Garantie, erfolgen nur unter Vorlage der Garantieunterlagen und lückenloser
Darstellung des Schadensfalles. Ob dies in eigener oder fremder Werkstatt geschieht, liegt im
Ermessen des Verkäufers.
b) Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht,
so sind die Kosten für den Voranschlag im Falle der Nichtbestellung zu vergüten.
c) Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für
sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich von Scheck-
und Wechselklagen gilt der Hauptsitz des Verkäufers.
9. Schlussbestimmungen
übrige Vertragsbestimmungen.
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